Aktionär, Inhaber einer kumulativen privilegierten Aktie eines bestimmten Typs
Ein Aktionär, der über eine kumulative Privilégienaktie eines bestimmten Typs verfügt, hat das Stimmrecht bei Entscheidungen des Gesamtsitzungsversammlung der Aktionäre zu allen Fragen seiner Kompetenz ab dem Sitzung oder ferngesteuerten Abstimmung, die folgen auf das jährliche Treffen der Gesamtsitzungsversammlung der Aktionäre, bei dem eine Entscheidung über die vollständige Auszahlung der angesammelten Dividenden für diese Aktien getroffen werden sollte, sofern keine solche Entscheidung getroffen wurde oder eine Entscheidung zur teilweisen Auszahlung der Dividenden getroffen wurde. Das Stimmrecht der Aktionäre – Inhaber von kumulativen Privilégienaktien eines bestimmten Typs bei Entscheidungen des Gesamtsitzungsversammlung der Aktionäre endet mit dem Zeitpunkt der vollständigen Auszahlung aller angesammelten Dividenden für diese Aktien1.
Bundesgesetz vom 26.12.1995 Nr. 208-FZ „Über Aktiengesellschaften“, in der Fassung vom 2025-09-26, § 32, Abs. 5 // SB RF. 1996. № 1. St. 1. ↩