Enzyklopädie

IV. Klasse der Gefährdung


IV. Klasse der Gefährlichkeit – für gefährliche industrielle Anlagen, die in den Unterabsätzen 1 und 2 dieses Absatzes nicht genannt sind1.

IV. Klasse der Gefährlichkeit – für gefährliche industrielle Anlagen, die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes nicht genannt sind2.

IV. Klasse der Gefährlichkeit – für Objekte, auf denen offene Bergbauarbeiten durchgeführt werden und bei denen das jährliche Volumen der abgebauten Gesteinsmasse weniger als 100 000 Kubikmeter beträgt3.

IV. Klasse der Gefährlichkeit – gefährliche industrielle Anlagen von geringer Gefährlichkeit4.

  1. Bundesgesetz vom 21.07.1997 Nr. 116-FZ „Über die industrielle Sicherheit gefährlicher industrieller Anlagen“, in der Fassung vom 08.12.2020, § 18, Unterabsatz 3 // SB RF. 1997. № 30. St. 3588. ↩

  2. Bundesgesetz vom 21.07.1997 Nr. 116-FZ „über die industrielle Sicherheit gefährlicher Produktionsobjekte“, Redaktion vom 08.12.2020, Art. 18, Unterabs. 2 // SB RF. 1997. № 30. St. 3588. ↩

  3. Bundesgesetz vom 21.07.1997 Nr. 116-FZ „über die industrielle Sicherheit gefährlicher Produktionsobjekte“, Redaktion vom 08.12.2020, Art. 18, Unterabs. 4 // SB RF. 1997. № 30. St. 3588. ↩

  4. Bundesgesetz vom 21.07.1997 Nr. 116-FZ „über die industrielle Sicherheit gefährlicher Produktionsobjekte“, Redaktion vom 08.12.2020, Art. 2, Abs. 3 // SB RF. 1997. № 30. St. 3588. ↩

Gesetze mit Kommentaren

Gesetzbücher und Bundesgesetze