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II. Klasse der Gefährdung


II. Klasse der Gefährdung – für gefährliche Produktionsobjekte, die zur Transportierung von Erdgas unter einem Druck über 1,2 Megapascal oder von flüssigem Kohlenwasserstoffgas unter einem Druck über 1,6 Megapascal bestimmt sind1.

II. Klasse der Gefährdung – für Objekte des untertägigen Bergbaus, die in Absatz 1 dieses Punktes nicht genannt sind, für Objekte, auf denen offene Bergbauarbeiten durchgeführt werden, bei denen das Jahrliche Volumen der abgebauten Gesteinsmasse ein Million Kubikmeter und mehr beträgt, sowie für Objekte zur Verarbeitung von Kohle (brennbaren Schiefer)2.

II. Klasse der Gefährdung – gefährliche Produktionsobjekte von hoher Gefährdung3.

  1. Bundesgesetz vom 21.07.1997 № 116-FZ „Über die industrielle Sicherheit gefährlicher Produktionsobjekte“, in der Fassung vom 08.12.2020, Artikel 18, Unterabsatz 1 // SB RF. 1997. № 30. Artikel 3588. ↩

  2. Bundesgesetz vom 21.07.1997 Nr. 116-FZ „über die industrielle Sicherheit gefährlicher Produktionsobjekte“, Redaktion vom 08.12.2020, Art. 18, Unterabs. 2 // SB RF. 1997. № 30. St. 3588. ↩

  3. Bundesgesetz vom 21.07.1997 Nr. 116-FZ „über die industrielle Sicherheit gefährlicher Produktionsobjekte“, Redaktion vom 08.12.2020, Art. 2, Abs. 3 // SB RF. 1997. № 30. St. 3588. ↩

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