Mitglied eines Wohnungsbaukooperativen oder Mitglied eines anderen spezialisierten Verbraucherkooperativen
Eine Mitglied einer Wohnungsgenossenschaft oder ein Mitglied einer anderen spezialisierten Verbraucherinnen- und Verbrauchergenossenschaft sind alle Baubeteiligten, deren Ansprüche in das Register der Ansprüche der Baubeteiligten aufgenommen wurden (mit Ausnahme der Baubeteiligten, die den Übergang des Objekts des unvollendeten Baues abgelehnt haben) (verloren gegangen am 01.01.2019)1.
2002. № 43. Artikel 4190.
Bundesgesetz vom 26.10.2002 № 127-FZ „Über die Insolvenz (Bankrott)“, in der Redaktion vom 25.12.2018, Artikel 201-10, Unterabschnitt 2, verloren gegangen am 01.01.2019 // SB RF. ↩