Antrag auf Anerkennung der Forderungen als erledigt
Antrag auf Anerkennung von Forderungen als erledigt – Antrag auf Anerkennung der Forderungen der Gläubiger, wie in Absatz 1 dieses Paragraphen vorgesehen, und auf Aufnahme entsprechender Forderungen des Antragstellers in das Verzeichnis der Gläubigerforderungen sowie auf Übertragung des entsprechenden Anspruchs aus laufenden Zahlungen (verloren gegangen am 01.01.2019)1.
2002. Nr. 43. St. 4190.
Bundesgesetz vom 26.10.2002 Nr. 127-FZ „Über die Insolvenz (Bankrott)“, in der Redaktion vom 25.12.2018, § 201-15, Absatz 11, verloren gegangen am 01.01.2019 // SB RF. ↩