Antrag auf Anerkennung der Verbindlichkeiten der Gläubiger als erledigt
Antrag auf Anerkennung von Forderungen der Gläubiger als erledigt – Antrag auf Anerkennung von Forderungen der Gläubiger, wie in Absatz 1 dieser Vorschrift vorgesehen, sowie auf Aufnahme der entsprechenden Forderungen des Antragstellers in das Register der Gläubigerforderungen und auf Übertragung des entsprechenden Anspruchs aus laufenden Zahlungen (im Folgenden – Antrag auf Anerkennung von Forderungen als erledigt)1.
Bundesgesetz vom 26.10.2002 Nr. 127-FZ „Über die Insolvenz (Bankrott)“, in der Fassung vom 29.05.2019, § 201.15, Absatz 11 // SB RF. 2002. № 43. Seite 4190. ↩