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Programm zur Schaffung eines Systems der automatischen Überwachung


Das Programm zur Schaffung eines Systems der automatischen Überwachung – werden stationäre Quellen und Parameter von Emissionen schadstoffhaltiger Substanzen und/oder Abgaben schadstoffhaltiger Substanzen festgelegt, die einer automatischen Überwachung unterliegen, sowie Orte und Fristen für den Einbau automatischer Mess- und Erfassungsgeräte zur Erfassung der Parameter von Emissionen schadstoffhaltiger Substanzen und/oder Abgaben schadstoffhaltiger Substanzen, sowie technische Mittel zur Erfassung und Übertragung von Informationen über die Parameter von Emissionen schadstoffhaltiger Substanzen und/oder Abgaben schadstoffhaltiger Substanzen an den staatlichen Register der Objekte, die einen negativen Einfluss auf die Umwelt ausüben, Zusammensetzung und Form der übermittelten Informationen1.

  1. Bundesgesetz vom 10.01.2002 № 7-FZ „Über den Schutz der Umwelt“, in der Redaktion vom 2026-03-01, Artikel 67, Absatz 9 // SB der RF. 2002. № 2. Artikel 133. ↩