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Landwirtschaftliche Produkte, die in der Führung eines Haushaltsbetriebs produziert und weiterverarbeitet werden
Landwirtschaftliche Produkte, die in der eigenen Haushaltslandwirtschaft produziert und verarbeitet werden, gehören den Personen, die eine eigene Haushaltslandwirtschaft betreiben1.
Bundesgesetz vom 07.07.2003 Nr. 112-FZ „Über die eigene Haushaltslandwirtschaft“, in der Fassung vom 2003-07-07, § 2, Abs. 3 // SB RF. 2003. № 28. S. 2881. ↩