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Privates Nebenbetrieb


1. Ein privates Nebenunternehmen ist eine Form der nicht gewerblichen Tätigkeit zur Produktion und Verarbeitung landwirtschaftlicher Produkte.

2. Ein privates Nebenunternehmen wird von einem Bürger oder von einem Bürger gemeinsam mit den in dessen Haushalt lebenden und (oder) gemeinsam mit ihm das private Nebenunternehmen betreibenden Familienmitgliedern auf einem Grundstück geführt, das zur Führung eines privaten Nebenunternehmens bereitgestellt und (oder) erworben wurde, um die persönlichen Bedürfnisse zu decken.

3. Die landwirtschaftliche Produkte, die bei der Führung des privaten Nebenunternehmens produziert und verarbeitet werden, gehören den Bürgern, die das private Nebenunternehmen führen.

4. Die Vermarktung von landwirtschaftlichen Produkten durch Bürger, die ein privates Nebenunternehmen betreiben, die bei der Führung des privaten Nebenunternehmens produziert und verarbeitet wurden, stellt keine gewerbliche Tätigkeit dar1

Ein Haushaltsbetrieb ist eine Form der nichtgewerblichen Tätigkeit zur Produktion und Verarbeitung landwirtschaftlicher Produkte. Zur Führung eines Haushaltsbetriebs können ein Grundstück innerhalb des Siedlungsgebietes (Hausgrundstück) und ein Grundstück außerhalb des Siedlungsgebietes (Feldgrundstück) verwendet werden. Auf dem Hausgrundstück ist die Errichtung eines Wohnhauses und anderer Gebäude möglich, das Feldgrundstück wird ohne Recht zur Errichtung von Wohn- und anderen Gebäuden genutzt2

2003. № 28. Artikel 2881.

  1. Bundesgesetz vom 07.07.2003 Nr. 112-FZ „Über den Haushaltsbetrieb“ // SB der RF. ↩

  2. Erlass vom 28.12.2011 „Über die Genehmigung der Liste der Formen staatlicher und dienststellenbezogener statistischer Berichte des Bundesamts für Grundbuch, Kataster und Kartographie, die im Jahr 2012 erhoben und automatisch verarbeitet werden sollen“. ↩

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