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Kosten der Nutzung von Wasserbiologischen Ressourcen


Bezahlung des Gebrauchs von wässerischen Biobeständen – gemäß dem gilt der Gebrauch der genannten wässerischen Biobestände gegen Bezahlung, mit Ausnahme der Fälle, die durch Bundesgesetze vorgesehen sind1.

2004. Nr. 52. Seite 5270.

  1. Bundesgesetz vom 20.12.2004 Nr. 166-FZ „Über Fischerei und den Schutz von wässerischen biologischen Ressourcen“, in der Redaktion vom 06.03.2019, § 2, Unterabschnitt 9 // SB RF. ↩

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