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Organisation von Behinderten


Behinderte Organisationen – dies sind überregionale gemeinnützige Behindertenorganisationen (einschließlich solcher, die als Verbände von gemeinnützigen Behindertenorganisationen gegründet wurden), bei denen behindete Menschen und ihre gesetzlichen Vertreter mindestens achtzig Prozent der Mitglieder ausmachen, sowie Organisationen, deren Grundkapital vollständig aus Einlagen überregionaler gemeinnütziger Behindertenorganisationen besteht und in denen die durchschnittliche Anzahl von behinderten Arbeitnehmern im Verhältnis zu anderen Arbeitnehmern mindestens fünfzig Prozent beträgt, wobei der Anteil des Lohnfonds für behindete Mitarbeiter mindestens fünfundzwanzig Prozent ausmacht1.

  1. Bundesgesetz vom 21.07.2005 Nr. 94-FZ „Über die Auftragsvergabe für Lieferungen von Waren, Ausführung von Arbeiten und Erbringung von Dienstleistungen im Interesse der staatlichen und kommunalen Bedürfnisse“, in der Fassung vom 02.07.2013, § 14 Abs. 2 // SB RF. 2005. Nr. 30. S. 3105. ↩