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Belastung eines Objekts nicht registrierter Immobilien


Die Belastung eines nicht registrierten Immobilienobjekts gilt als entstanden am Tag des Eintrags in die Liste der nicht registrierten Immobilien, veröffentlicht im einheitlichen föderalen Register juristisch relevanter Informationen über Tatsachen der Geschäftsaktivitäten von rechtlichen Personen, Einzelunternehmern und anderen Wirtschaftssubjekten, mit einer Notiz über das Vorhandensein einer Belastung dieses Objekts1.

  1. Bundesgesetz vom 21.07.2005 Nr. 115-FZ „Über Konzessionsverträge“, in der Fassung vom 08.12.2020, § 39 Abs. 12 // SB RF. 2005. № 30. S. 3126. ↩