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Auflösung des Konzessionsvertrags


Kündigung des Konzessionsvertrags – wenn die Nichterfüllung oder unzureichende Erfüllung der Verpflichtungen des Konzessionärs gemäß dem Konzessionsvertrag zur Zerstörung oder erheblichen Beschädigung eines Kulturerbeobjekts führte, das sich in einem unzufriedenstellenden Zustand befindet, kann dieser Konzessionsvertrag auf Grund eines Gerichtsurteils gemäß dem Antrag sowohl des Concedenten als auch des zuständigen Schutzorgans für Kulturerbeobjekte gekündigt werden1.

  1. Bundesgesetz vom 21.07.2005 № 115-ФЗ „Über Konzessionsverträge“, in der Redaktion vom 31.12.2024, § 53.4, Abs. 4 // SB RF. 2005. № 30. St. 3126. ↩