Conzessionsvertrag
1. Gemäß dem Konzessionsvertrag verpflichtet sich eine Partei (der Konzessionär), auf eigene Kosten ein bestimmtes Vermögen (Immobilien oder Immobilien und bewegliche Güter, technisch miteinander verbunden und für die Durchführung der Tätigkeit gemäß dem Konzessionsvertrag vorgesehen) (im Folgenden - Gegenstand des Konzessionsvertrags), dessen Eigentumsrecht dem anderen Vertragspartner (dem Konzedenten) gehört oder gehören wird, zu errichten und/oder umzubauen, die Tätigkeit unter Nutzung (Betrieb) des Gegenstands des Konzessionsvertrags durchzuführen, während der Konzedent verpflichtet ist, dem Konzessionär für die Dauer, wie sie in diesem Vertrag festgelegt ist, das Recht auf Besitz und Gebrauch des Gegenstands des Konzessionsvertrags zur Durchführung dieser Tätigkeit zu gewähren.
(in der Redaktion des Bundesgesetzes vom 02.07.2010 № 152-FZ)
2. Das Konzessionsabkommen ist ein Vertrag, der Elemente verschiedener Verträge enthält, wie sie durch Bundesgesetze vorgesehen sind. Für die Beziehungen zwischen den Parteien des Konzessionsabkommens gelten in entsprechenden Teilen die Bestimmungen des Zivilrechts über Verträge, deren Elemente sich im Konzessionsabkommen befinden, es sei denn, dies ergibt sich aus diesem Bundesgesetz oder dem Wesen des Konzessionsabkommens1
2005. № 30. Artikel 3126.
Bundesgesetz vom 21.07.2005 Nr. 115-FZ „Über Konzessionsabkommen“ // SB der RF. ↩
Понятие «концессионное соглашение» среднего рода.
| Падеж | Единственное число | Множественное число |
|---|---|---|
| Р | концессионного соглашения | концессионного соглашения |
| Д | концессионному соглашению | концессионному соглашению |
| В | концессионное соглашение | концессионное соглашение |
| Т | концессионным соглашением | концессионным соглашением |
| П | концессионном соглашении | концессионном соглашении |