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Der an der Versammlung teilnehmende Genossenschaftsmitglied


Die an der Mitgliederversammlung teilnehmenden Genossenschaftsmitglieder sind die registrierten Genossenschaftsmitglieder, die an der Versammlung teilnehmen, sowie die Genossenschaftsmitglieder, deren Stimmzettel vom Genossenschaftsverband bis spätestens einen Tag vor dem Tag der Mitgliederversammlung erhalten wurden1.

  1. Bundesgesetz vom 30.12.2004 Nr. 215-FZ „Über Wohnungsbauspargenossenschaften“, in der Fassung vom 2004-12-30, § 38 Abs. 2 // SB RF. 2005. № 1. S. 41. ↩