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der an der Mitgliederversammlung des Genossenschaftsmitglieds in Form einer abwesenden Stimmabgabe teilgenommen hat
Ein Mitglied der Genossenschaft, das an der Versammlung durch Briefwahl teilgenommen hat – Mitglieder der Genossenschaft, deren Stimmzettel von der Genossenschaft bis zum Tag des Endes der Stimmzettelerstattung erhalten wurden1.
Bundesgesetz vom 30.12.2004 Nr. 215-FZ „Über Wohnungsbauspargenossenschaften“, in der Fassung vom 2004-12-30, § 38 Abs. 2 // SB RF. 2005. № 1. Seite 41. ↩