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Geschuldeter


Die Gläubigerorganisation ist eine Organisation, für deren Vorteil ein vollziehbarer und innerhalb von zehn Tagen nicht erfüllter gerichtlicher Beschluss (im Folgenden - Gerichtsentscheidung) ergangen ist, der die Zahlung von Geldbeträgen durch den Schuldner vorsieht, in Verbindung mit der Nichterfüllung seiner Pflichten zur Zahlung der Miete für Wohnraum, kommunalen Dienstleistungen und Telekommunikationsdienstleistungen1.

  1. Bundesgesetz vom 30.12.2004 Nr. 218-FZ „Über Kreditgeschäftsdaten“, in der Fassung vom 2026-04-01, § 3, Unterabschnitt 4 // SB RF. 2005. № 1. St. 44. ↩