Ausschreibung für die Durchführung von Verhandlungen
Aufruf zur Ausschreibung – wird vom Ausschreibenden auf der offiziellen Website der Ausschreibung nicht weniger als fünfzehn Kalendertage, aber nicht weniger als zehn Arbeitstage vor dem Tag des Endes des Fristenabschnitts für die Einreichung von Anträgen auf Teilnahme an der Ausschreibung platziert, falls diese in Form eines Auktionen durchgeführt wird, und nicht weniger als fünfundzwanzig Kalendertage vor dem Tag des Endes des Fristenabschnitts für die Einreichung von Anträgen auf Teilnahme an der Ausschreibung, falls diese in Form eines Wettbewerbs durchgeführt wird, sofern andere Fristen durch Bundesgesetze nicht festgelegt sind1.
Bundesgesetz vom 26.07.2006 № 135-ФЗ „Zur Schutz der Wettbewerbs“, red. vom 2026-07-01, § 17.3, Abs. 7 // SB RF. 2006. № 31. St. 3434. ↩