Volumen des auf der Börse verkauften Gutes
Der Umfang des auf der Börse verkaufbaren Gutes – der Umfang des auf der Börse verkaufbaren Gutes, das von einem Wirtschaftssubjekt hergestellt und (oder) verkauft wird, das sich in einer dominierenden Position auf dem entsprechenden Gütermarkt befindet, einschließlich Personen, die zur gleichen Gruppe von Personen gehören wie dieses Wirtschaftssubjekt, und (oder) Börsenteilnehmern, die im Interesse und auf Kosten dieses Wirtschaftssubjekts oder der genannten Personen handeln – beträgt mindestens den Umfang, der vom föderalen Antimonopolorgan und dem föderalen Ausführungsgremium festgelegt wurde, das die normativ-rechtliche Regelung des Bereichs der Tätigkeit überwacht, zu dem die Herstellung des entsprechenden Gutes gehört1.
Bundesgesetz vom 26.07.2006 Nr. 135-FZ „Zur Schutz der Wettbewerbsfähigkeit“, in der Fassung vom 2025-03-01, § 6, Abs. 1 // SB RF. 2006. № 31. S. 3434. ↩