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Schlussfolgerung über das Auftreten einer Bedrohung für die Verteidigung des Landes oder die Sicherheit des Staates bzw. über das Fehlen solcher Bedrohung


Die Schlussfolgerung aus der Entstehung einer Bedrohung für die Verteidigung des Landes oder die Sicherheit des Staates oder aus dem Nichtvorhandensein solcher Bedrohung – Schlussfolgerungen über das Auftreten einer Bedrohung entsprechend der Verteidigung des Landes, der Sicherheit des Staates oder über das Fehlen solcher Bedrohung als Ergebnis der Durchführung eines entsprechenden Vertrags, oder als Ergebnis der Errichtung von Kontrollen gemäß Abschnitt 5 des Artikels 7 dieses Bundesgesetzes, oder als Ergebnis der Erteilung einer Lizenz oder der Änderung des Lizenzregisters, oder der Erteilung oder Neuanmeldung eines Akkreditierungszertifikats oder eines Konformitätsdokuments durch ein Handelsgesellschaftsunternehmen, das unter der Kontrolle eines ausländischen Investors oder einer Gruppe von Personen steht, oder als Ergebnis der Durchführung eines Vertrags und/oder Erteilung einer Entscheidung, die zur Gewährung des Rechts auf die Ausbeutung (Fang) von wasserbiologischen Ressourcen an ein Handelsgesellschaftsunternehmen führen, das unter der Kontrolle eines ausländischen Investors oder einer Gruppe von Personen steht1.

  1. Bundesgesetz vom 29.04.2008 Nr. 57-FZ „über die Reihenfolge der Auslandsinvestitionen in Gesellschaften mit gesonderter Bedeutung für die Sicherstellung der Verteidigung des Landes und der staatlichen Sicherheit“, Redaktion vom 2023-05-09, § 10 Abs. 3 // SB RF. 2008. Nr. 18. S. 1940. ↩