Verzögerung bei der Erfüllung – teilweise Erfüllung des Vorhalts innerhalb des in diesem Vorschriften festgelegten Fristen oder Verweigerung der Erfüllung1.
Bundesgesetz vom 26.07.2006 Nr. 135-FZ „Zur Schutz des Wettbewerbs“, red. vom 2019-07-18, § 51 Abs. 4 // SB RF. 2006. № 31. St. 3434. ↩
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