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Temporäre Werbeanlage
Eine zeitlich befristete Werbeanlage – Werbeanlagen, deren Aufstellungszeit durch ihre funktionale Bestimmung und den Aufstellungsort bestimmt wird (Baustellenmaschinen, Baugitter, Absperrungen von Baustellen, Verkaufsflächen und ähnliche Orte sowie entsprechende technische Geräte) und die nicht länger als zwölf Monate dauert1.
Bundesgesetz „Über Werbung“ vom 13.03.2006, Nr. 38-FZ, in der Redaktion vom 2022-07-14, § 19, Abs. 17 // SB RF. 2006. № 12. S. 1232. ↩