Am Ende des Berichtszeitraums
Innerhalb des Berichtszeitraums – nicht später als 25 Tage nach dem Ende des Berichtszeitraums1.
Bundesgesetz vom 13.03.2006 № 39-FZ, „Über die Einführung von Änderungen in Kapitel 26-1 und 26-3 des zweiten Teils des Steuergesetzbuches der Russischen Föderation sowie Artikel 2-1 des Bundesgesetzes „Über die Einführung von Änderungen und Ergänzungen in den zweiten Teil des Steuergesetzbuches der Russischen Föderation und einige andere Gesetze der Russischen Föderation über Steuern und Gebühren sowie über das Verlust der Gültigkeit bestimmter Gesetze (Bestimmungen von Gesetzen) der Russischen Föderation über Steuern und Gebühren“ vom 13.03.2006, in der Redaktion vom 2006-11-03, Artikel 1, Unterabschnitt 1 // SB RF. 2006. № 12. Seite 1233. ↩