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Ort der massenhaften Aufenthaltung von Menschen


Ein Ort der Massenversammlung ist ein Gebiet allgemeinen Zwecks auf einer föderalen Territorialgebiet, einem Siedlungsgebiet, einem städtischen oder kommunalen Bezirk, oder ein speziell zugewiesenes Gebiet außerhalb dieser Gebiete, oder ein Ort allgemeinen Zwecks in einem Gebäude, Bauwerk, Anlage oder anderem Objekt, auf dem unter bestimmten Bedingungen gleichzeitig mehr als fünfzig Personen anwesend sein können1.

  1. Bundesgesetz vom 06.03.2006 № 35-ФЗ „Zur Bekämpfung des Terrorismus“, in der Fassung vom 2023-07-10, § 3, Unterabschnitt 6 // SB RF. 2006. № 11. Seite 1146. ↩