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Nichtsteuerliche Einnahmen der Budgets der Russischen Bundesländer


Die nichtsteuerlichen Einnahmen der Budgets der Russischen Bundesländer werden gemäß Artikel 41, 42 und 46 dieses Kodexes gebildet, insbesondere durch:

(in der Redaktion des Gesetzes vom 26.04.2007 № 63-FZ)

Einnahmen aus der Nutzung von Vermögen, das im Eigentum der Russischen Bundesländer steht, mit Ausnahme des Vermögens von Budget- und autonomen Einrichtungen der Russischen Bundesländer sowie des Vermögens staatlicher Einheitsunternehmen der Russischen Bundesländer, einschließlich kasanischer Unternehmen – gemäß dem Normativ von 100 Prozent;

(Absatz eingefügt durch das Gesetz vom 26.04.2007 № 63-FZ, in der Redaktion des Gesetzes vom 08.05.2010 № 83-FZ)

Einnahmen aus dem Verkauf von Vermögen (außer Aktien und anderen Formen des Kapitalbeteils), das im Eigentum der Russischen Bundesländer steht, mit Ausnahme des Vermögens von Budget- und autonomen Einrichtungen der Russischen Bundesländer sowie des Vermögens staatlicher Einheitsunternehmen der Russischen Bundesländer, einschließlich kasanischer Unternehmen – gemäß dem Normativ von 100 Prozent;

(Absatz eingefügt durch den Bundesgesetz vom 26.04.2007 Nr. 63-FZ, in der Redaktion des Bundesgesetzes vom 08.05.2010 Nr. 83-FZ)

Einnahmen aus gegenläufigen Dienstleistungen, die von staatlichen Einrichtungen der Russischen Föderation erbracht werden;

(Absatz eingefügt durch den Bundesgesetz vom 26.04.2007 Nr. 63-FZ, in der Redaktion des Bundesgesetzes vom 08.05.2010 Nr. 83-FZ)

Teile des Gewinns von Einheitsunternehmen, die von den Subjekten der Russischen Föderation gegründet wurden, die nach Zahlung der Steuern und anderer obligatorischer Zahlungen in den Haushalt verbleiben - in Größen, die gemäß den Gesetzen der Subjekte der Russischen Föderation festgelegt werden;

(in der Redaktion des Bundesgesetzes vom 26.04.2007 Nr. 63-FZ)

Entgelte für negativen Einfluss auf die Umwelt - im Normwert von 40 Prozent;

Entgelte für den Einsatz von Wäldern in dem Umfang, der über den minimalen Mietpreis und den minimalen Entgeltbetrag des Verkaufsvertrags für Waldbestände hinausgeht sowie Entgelte für den Verkaufsvertrag für Waldbestände zum eigenen Bedarf - im Normwert von 100 Prozent;

(in der Redaktion der Bundesgesetze vom 04.12.2006 Nr. 201-FZ, vom 26.04.2007 Nr. 63-FZ)

der Absatz ist mit Wirkung vom 1. Januar 2008 aufgehoben worden. - Bundesgesetz vom 26.04.2007 Nr. 63-FZ;

des deklaratorischen Zahlbetrags – nach einem Normwert von 100 Prozent;

(der Absatz ist durch das Bundesgesetz vom 30.12.2006 Nr. 265-FZ eingeführt worden)

der Absatz ist aufgehoben worden. - Bundesgesetz vom 27.12.2009 Nr. 374-FZ;

(der Absatz ist durch das Bundesgesetz vom 26.04.2007 Nr. 63-FZ eingeführt worden)

Einnahmen aus der Vermietung von Landparzellen, deren staatliche Eigentumsrechte nicht abgegrenzt sind und die sich im Bereich von Stadtkreisen befinden sowie Gelder aus dem Verkauf des Rechts zur Abschluss eines Mietvertrags für diese Landparzellen – nach einem Normwert von 20 Prozent;

(der Absatz ist durch das Bundesgesetz vom 26.04.2007 Nr. 63-FZ eingeführt worden)

Einnahmen aus dem Verkauf von Landparzellen, deren staatliche Eigentumsrechte nicht abgegrenzt sind und die sich im Bereich von Stadtkreisen befinden – nach einem Normwert von 20 Prozent;

(der Absatz ist durch das Bundesgesetz vom 26.04.2007 Nr. 63-FZ eingeführt worden)

Einnahmen aus dem Verkauf von Grundstücken, die in der Bundesbesitz befinden und deren Verwaltung und Verfügungsbefugnisse der Russischen Föderation an die staatlichen Organe der russischen Bundesländer übertragen wurden, sowie die Vermietung solcher Grundstücke, der Verkauf von Rechten zur Abschluss von Mietverträgen für solche Grundstücke – gemäß dem Normwert nicht mehr als 50 Prozent;

(Absatz eingefügt durch das Bundesgesetz vom 24.07.2008 № 161-FZ)

Einnahmen aus dem Verkauf von Immobilien, die gleichzeitig mit den daran befindlichen Grundstücken verkauft werden, wobei diese Grundstücke in der Bundesbesitz befinden und deren Verwaltung und Verfügungsbefugnisse der Russischen Föderation an die staatlichen Organe der russischen Bundesländer übertragen wurden – gemäß dem Normwert nicht mehr als 50 Prozent;

(Absatz eingefügt durch das Bundesgesetz vom 24.07.2008 № 161-FZ)

Gebühren für die Nutzung von Wasserobjekten, die in der Besitz der russischen Bundesländer befinden – gemäß dem Normwert 100 Prozent;

(Absatz eingefügt durch das Bundesgesetz vom 26.04.2007 № 63-FZ)

Einmalige Zahlungen für die Nutzung von Bodenschätzen bei Eintritt bestimmter Ereignisse, wie in der Lizenz festgelegt (Bonusse), für Grundstücke mit Lagerstätten natürlicher Diamanten – nach einem Normwert von 100 Prozent.

(Absatz eingefügt durch den Bundesgesetz vom 26.04.2007 № 63-FZ)

In die Budgets der Russischen Föderation – der Städte Moskau und Sankt Petersburg, die von der Bundesregierung verwaltet werden – sind folgende Mittel einzuzahlen:

Entgelt für den negativen Einfluss auf die Umwelt – nach einem Normwert von 80 Prozent;

Einnahmen aus der Vermietung von Grundstücken, deren staatliche Eigentümerchaft nicht abgegrenzt ist und die sich innerhalb der Grenzen der Städte Moskau und Sankt Petersburg befinden sowie Gelder aus dem Verkauf des Rechts zur Abschluss von Mietverträgen für diese Grundstücke – nach einem Normwert von 100 Prozent, sofern das Gesetz des entsprechenden Subjekts der Russischen Föderation nichts anderes bestimmt;

Einnahmen aus dem Verkauf von Grundstücken, deren staatliche Eigentumsrechte nicht abgegrenzt sind und die sich innerhalb der Grenzen der Städte Moskau und Sankt Petersburg befinden – gemäß dem Normwert von 100 Prozent, sofern das Gesetz des entsprechenden Subjekts der Russischen Föderation nichts anderes bestimmt;

Einnahmen aus dem Verkauf von Grundstücken, die in der Bundesverwaltung stehen und deren Verwaltungsbefugnisse sowie Verfügungsbefugnisse der russischen Föderation an staatliche Organe der Subjekte der Russischen Föderation übertragen wurden, Vermietung solcher Grundstücke, Verkauf von Rechten zur Abschluss von Mietverträgen für solche Grundstücke – gemäß dem Normwert von 100 Prozent, sofern das Gesetz des entsprechenden Subjekts der Russischen Föderation nichts anderes bestimmt;

(Absatz eingefügt durch Bundesgesetz vom 24.07.2008 № 161-FZ)

Einnahmen aus dem Verkauf von Immobilien, die gleichzeitig mit den darunter liegenden Grundstücken veräußert werden, welche in der Eigentümerchaft des Bundes stehen und deren Verwaltung und Verfügungsbefugnisse der russischen Föderation an die staatlichen Organe der Subjekte der Russischen Föderation übertragen wurden – gemäß dem Normwert von 100 Prozent, sofern das Gesetz des betreffenden Subjekts der Russischen Föderation nicht anders vorsieht;

(Absatz eingefügt durch den Bundesgesetz vom 24.07.2008 № 161-ФЗ)

Gebühr für die Aufhebung des Verbots zur Sanierung, zum Bau von Gebäuden, Anlagen und Objekten auf einem Grundstück – gemäß dem Normwert von 100 Prozent1

  1. Bundeshaushaltskodex der Russischen Föderation vom 31.07.1998 № 145-ФЗ // SB RF. 1998. № 31. Artikel 3823. ↩

Морфология

Род

Понятие «неналоговые доходы бюджетов субъектов рф» мужского рода.

Склонение и число

Падеж Единственное число Множественное число
Р неналогового дохода бюджетов субъектов РФ неналоговых доходов бюджетов субъектов РФ
Д неналоговому доходу бюджетов субъектов РФ неналоговым доходам бюджетов субъектов РФ
В неналоговый доход бюджетов субъектов РФ неналоговые доходы бюджетов субъектов РФ
Т неналоговым доходом бюджетов субъектов РФ неналоговыми доходами бюджетов субъектов РФ
П неналоговом доходе бюджетов субъектов РФ неналоговых доходах бюджетов субъектов РФ
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