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1. „Vermögenswerte“ bezeichnen Vermögensgegenstände aller Art, körperliche oder nicht körperliche, bewegliche oder unbewegliche, unabhängig von der Art ihrer Erwerbung sowie rechtliche Dokumente oder Akte in jeder Form, insbesondere in elektronischer oder digitaler Form, die das Recht auf solche Vermögenswerte oder an ihnen beteiligen, einschließlich Bankkredite, Reisechecks, Bankchecks, Postüberweisungen, Aktien, Wertpapiere, Obligationen, Wechsel, Akkreditive, jedoch nicht ausschließlich diese.

Quelle: Internationale Konvention zur Bekämpfung der Finanzierung von Terrorismus

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