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Koordiniert


Einstimmig – wenn Einwände hinsichtlich der Lage von Grenzen oder Teilen von Grenzen des Grundstücks nicht durch die in Absatz 3 des Artikels 39 dieses Bundesgesetzes genannten betroffenen Personen vorgebracht wurden, sowie im Fall, in dem die Lage solcher Grenzen oder Teile von Grenzen auf der Grundlage eines rechtskräftigen Gerichtsurteils festgestellt wurde, einschließlich im Zusammenhang mit der Entscheidung über einen Grundstücksstreit bezüglich der Lage der Grenzen des Grundstücks (verlorengegangen am 01.01.2019)1.

  1. Bundesgesetz vom 24.07.2007 Nr. 221-FZ „Über den staatlichen Grundbuchkataster“, in der Redaktion vom 22.12.2014, § 42-10, Unterabschnitt 1, verlorengegangen am 01.01.2019 // SB RF. 2007. № 31. Artikel 4017. ↩