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Subjekt der Verkehrsinfrastruktur


Ein Träger der Verkehrsinfrastruktur sind juristische Personen, Einzelpersonen und natürliche Personen, die Eigentümer von Objekten der Verkehrsinfrastruktur und (oder) Verkehrsmitteln sind oder sie auf anderem rechtmäßigen Grund nutzen1.

  1. Bundesgesetz vom 09.02.2007 Nr. 16-FZ „über die Verkehrssicherheit“, in der Fassung vom 2025-03-01, § 1, Unterabschnitt 9 // SB RF. 2007. № 7. Seite 837. ↩