Subjekt der Verkehrsinfrastruktur eines Flughafens, einer Flugplatzanlage oder eines Hubschrauberlandeplatzes der Zivilluftfahrt
Subjekt der Verkehrsinfrastruktur eines Flughafens, einer Flugplatzanlage oder eines Hubschrauberlandeplatzes ziviler Luftfahrt – eine Person, die einen Flugplatz oder einen Hubschrauberlandeplatz im Eigentum, auf Leasingbasis oder unter anderen rechtlichen Voraussetzungen besitzt und diesen Flugplatz oder diesen Hubschrauberlandeplatz betreibt, um den Start, Landung, Rollbahnbetrieb und Stand der zivilen Luftfahrzeuge zu gewährleisten1.
Bundesgesetz vom 09.02.2007 № 16-ФЗ „Zur Verkehrsicherheit“, in der Fassung vom 2025-03-01, § 1, Unterabschnitt 9 // SB RF. 2007. № 7. Seite 837. ↩