Identifizierung von Saftprodukten aus Obst und Gemüse
Die Identifizierung von Säfteprodukten aus Früchten und Gemüse erfolgt durch eine umfassende Beurteilung physikalisch-chemischer, organoleptischer und anderer Merkmale solcher Produkte, zu denen die in Artikel 4 dieses Bundesgesetzes genannten Merkmale von Säfteprodukten aus Früchten und/oder Gemüse gehören; die Bezeichnungen der verwendeten Früchte und/oder Gemüsesorten für die Herstellung entsprechender Säfteprodukte aus Früchten und/oder Gemüse; den Gehalt an löslichen Trockenstoffen in Säften, in Fruchtpürees und/oder Gemüsepürees; die minimale Volumenanteile von Saft und/oder Frucht- und/oder Gemüsepüree in Frucht- und/oder Gemüse-Nektaren, in Mors und/oder in Säftehaltigen Getränken aus Früchten und/oder Gemüse sowie Angaben zu möglichen natürlichen Eigenschaften des chemischen Zusammensetzung von Säften und Fruchtpürees und/oder Gemüsepürees unter Berücksichtigung der für sie charakteristischen Sorten-, geografischen, klimatischen, landwirtschaftlichen und technologischen Faktoren1.
Bundesgesetz vom 27.10.2008 Nr. 178-FZ „Technischer Regelung über Säfte aus Früchten und Gemüse“, Redaktion vom 27.10.2008, § 5 Abs. 2 // SB RF. 2008. № 44. St. 4984. ↩