Brand- und explosionsgefährdete Umgebung
Brand- und explosionsgefährdete Umgebung – eine Umgebung gilt als brand- und explosionsgefährdet, wenn die Bildung von Gemischen aus Oxidationsmitteln mit brennbaren Gasen, Dampfen leichtentzündlicher Flüssigkeiten, brennbaren Aerosolen und brennbaren Stäuben möglich ist, in denen bei Auftreten einer Zündquelle ein Explosion und (oder) Brand ausgelöst werden kann1.
Bundesgesetz vom 22.07.2008 Nr. 123-FZ „Technischer Regelung über Anforderungen der Brandsicherheit“, in der Fassung vom 22.07.2008, § 16 Abs. 3 // SB RF. 2008. Nr. 30. Seite 3579. ↩