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„Maximaler Anteil der Gesamtfläche der Gebäude“


Die maximale Quote der Gesamtfläche der Gebäude – in Bezug auf die Gesamtfläche aller Gebäude, die auf dem Grundstück des einheitlichen Entwicklungsinstituts errichtet werden sollen (im Falle ihrer Festlegung durch das einheitliche Entwicklungsinstitut gemäß der Beschwerde, wie sie in Abschnitt 6-8 des § 11 dieses Bundesgesetzes vorgesehen ist) (verlorengegangen am 02.12.2019)1.

  1. Bundesgesetz vom 24.07.2008 Nr. 161-FZ, „Zur Förderung des Wohnungsbauens“ vom 24.07.2008, in der Fassung vom 31.12.2017, § 16-6#2, Unterabschnitt 3, verlorengegangen am 02.12.2019 // BGBl. 2008. Nr. 30. S. 3617. ↩