„Reorganisation durch Zusammenlegung“
Reorganisation durch Fusion – bei der Reorganisation eines Kreditgenossenschaftsverbands in Form der Fusion mit einer anderen Kreditgenossenschaft gilt die erste als reorganisiert ab dem Tag des Eintrags im einheitlichen staatlichen Register juristischer Personen über das Ende der Tätigkeit der fusionierten Kreditgenossenschaft (verloren gegangen am 2025-02-05)1.
29. St. 3627.
Bundesgesetz vom 18.07.2009 № 190-FZ „Über die Kreditgenossenschaft“, in der Fassung vom 2009-07-18, § 9, Abs. 11, verloren gegangen am 2025-02-05 // SB RF. 2009. № ↩