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„Missbrauch der Pressefreiheit“


Mißbrauch der Freiheit der Masseninformation — 1. Herstellung und (oder) Verbreitung von Fernseh-, Video- und Kinoprogrammen, Dokumentarfilmen sowie künstlerischen Filmen und von informativen Computerdateien und Programmen zur Verarbeitung von Texten, die zu den besonderen Mitteln der Masseninformation gehören, und die versteckte Einfügungen enthalten, die auf das Unterbewusstsein der Menschen wirken und (oder) schädlich auf ihre Gesundheit wirken — führt zur Verhängung eines Verwaltungsstrafgeldes für Bürger in Höhe von 2000 bis 2500 Rubel mit Konfiskation des Gegenstands des verwaltungsrechtswidrigen Handelns; für Angestellte — von 4000 bis 5000 Rubel mit Konfiskation des Gegenstands des verwaltungsrechtswidrigen Handelns; für juristische Personen — von 40.000 bis 50.000 Rubel mit Konfiskation des Gegenstands des verwaltungsrechtswidrigen Handelns1.

  1. Bundesgesetz vom 28.12.2009 Nr. 380-FZ, „Über die Änderung des Kodex der Russischen Föderation über Verwaltungsverstöße“ vom 28.12.2009, Redaktion vom 28.12.2009, § 1 // SB RF. 2010. № 1. § 1. ↩