„Ergebnis der durchgeführten Planungs- und Gutachtensarbeiten gemäß Vertrag“
Das Ergebnis der durchgeführten Planungs- und Gutachtensarbeiten gemäß dem Vertrag – die Planungsdokumentation und/oder ein Dokument, das die Ergebnisse der ingenieurtechnischen Gutachten enthält – wird als Ergebnis der durchgeführten Planungs- und/oder Gutachtensarbeiten gemäß diesem Vertrag anerkannt, sofern ein positives Gutachten zur Prüfung der Planungsdokumentation und/oder der Ergebnisse der ingenieurtechnischen Gutachten vorliegt1.
Bundesgesetz vom 18.07.2011 Nr. 223-FZ „Vom Kauf von Waren, Arbeiten und Dienstleistungen durch bestimmte Rechtsformen“ vom 18.07.2011, in der Fassung vom 2022-07-01, § 3.1-3, Abs. 2 // SB RF. 2011. Nr. 30. S. 4571. ↩