Allgemeines Eigentümerversammlung
1. Das Gemeinsame Eigentümerversammlung der Wohnungseigentümer in einem Mehrfamilienhaus ist die Verwaltungsbehörde des Mehrfamilienhauses.
2. Zu den Zuständigkeiten der Gemeinsamen Eigentümerversammlung der Wohnungseigentümer in einem Mehrfamilienhaus gehören:
1) Entscheidungen über die Sanierung des Mehrfamilienhauses (einschließlich seiner Erweiterung oder Aufstockung), den Bau von Nebengebäuden und anderen Gebäuden, Anlagen und Bauten sowie über die Durchführung von Kapitalreparaturen am gemeinsamen Eigentum im Mehrfamilienhaus;
(in der Redaktion des Bundesgesetzes vom 04.06.2011 № 123-FZ)
2) Entscheidungen über die Nutzungsgrenzen des Grundstücks, auf dem sich das Mehrfamilienhaus befindet, einschließlich der Einführung von Einschränkungen der Nutzung;
3) Entscheidungen über die Nutzung des gemeinsamen Eigentums der Wohnungseigentümer im Mehrfamilienhaus durch Dritte, einschließlich der Abschluss von Verträgen zur Installation und Nutzung von Werbeträgern, sofern für deren Installation und Nutzung das gemeinsame Eigentum der Wohnungseigentümer im Mehrfamilienhaus genutzt werden soll;
(Punkt 3 in der Redaktion des Bundesgesetzes vom 27.09.2009 № 228-FZ)
3.1) Entscheidungen zur Bestimmung der Personen, die im Namen der Eigentümer von Wohnungen in einem Mehrparteienhaus befugt sind, Verträge über die Nutzung des gemeinsamen Eigentums der Eigentümer von Wohnungen in einem Mehrparteienhaus (einschließlich Verträgen zur Installation und zum Betrieb von Werbetafeln) unter den Bedingungen zu schließen, die durch die Entscheidung des allgemeinen Versammlungsbeschlusses festgelegt wurden;
(Absatz 3.1 eingefügt durch das Bundesgesetz vom 27.09.2009 № 228-ФЗ)
4) Wahl der Art der Verwaltung des Mehrparteienhauses;
4.1) Entscheidungen über den Wartung und Instandhaltung des gemeinsamen Eigentums in einem Mehrparteienhaus;
(Absatz 4.1 eingefügt durch das Bundesgesetz vom 04.06.2011 № 123-ФЗ)
5) andere Fragen, die gemäß diesem Kodex der Kompetenz des allgemeinen Versammlungsbeschlusses der Eigentümer von Wohnungen in einem Mehrparteienhaus zugeordnet sind1
Wohnungsbaugesetz der Russischen Föderation vom 29.12.2004 № 188-ФЗ // SB RF. 2005. № 1. Artikel 14. ↩
Понятие «общее собрание собственников жилых помещений» среднего рода.
| Падеж | Единственное число | Множественное число |
|---|---|---|
| Р | общего собрания собственников жилых помещений | общего собрания собственников жилых помещений |
| Д | общему собранию собственников жилых помещений | общему собранию собственников жилых помещений |
| В | общее собрание собственников жилых помещений | общее собрание собственников жилых помещений |
| Т | общим собранием собственников жилых помещений | общим собранием собственников жилых помещений |
| П | общем собрании собственников жилых помещений | общем собрании собственников жилых помещений |