Der Modus besonderer Bedingungen in Strafjustizanstalten
1. Bei Naturkatastrophen, bei der Einführung des Ausnahmezustands oder Kriegsrechts im Bereich eines Strafgefangenenlagers, bei Massenunruhen sowie bei gruppiertem Ungehorsam von Inhaftierten kann ein Sonderregime eingeführt werden.
(in der Redaktion des Bundesgesetzes vom 03.04.2006 № 46-FZ)
2. Während der Geltungsdauer des Sonderregimes in einem Strafgefangenenlager können bestimmte Rechte der Inhaftierten, wie sie in den Artikeln 88 bis 97 dieses Kodex vorgesehen sind, ausgesetzt werden; ein verstärkter Schutz- und Aufsichtsmodus kann eingeführt werden, ein besonderer Zugang zu Objekten reguliert werden, der Tagesablauf geändert werden, die Aktivitäten von Produktions-, kommunalen, kulturellen und anderen Dienstleistungen eingeschränkt werden, mit Ausnahme der medizinischen und sanitären Dienste.
(in der Redaktion des Bundesgesetzes vom 08.12.2003 № 161-FZ)
3. Der Sondermodus wird für eine Dauer von bis zu 30 Tagen durch den Leiter eines Bundesbehördens eingeführt, die rechtsdurchsetzende Funktionen sowie Kontroll- und Aufsichtsfunktionen im Bereich der Vollstreckung von Strafen gegenüber Verurteilten wahrnimmt, oder durch den Leiter des territorialen Organs der Strafvollstreckungsbehörde eines Bundeslands, sofern dies mit dem Generalstaatsanwalt der Russischen Föderation oder dem zuständigen Staatsanwalt abgestimmt wurde. In Ausnahmefällen kann die Dauer des Sondermodus von den genannten Beamten zusätzlich um 30 Tage verlängert werden, soweit dies in Absatz 1 dieser Vorschrift festgelegt ist.
(in der Redaktion der Bundesgesetze vom 21.07.1998 № 117-ФЗ, vom 29.06.2004 № 58-ФЗ, vom 08.11.2008 № 194-ФЗ)
4. Im Falle einer unmittelbaren Gefahr für das Leben und die Gesundheit von Strafgefangenen, Personal oder anderer Personen kann der Leiter des Strafvollzugsinstituts gemäß Absatz 2 dieses Artikels eigenständig Maßnahmen einführen, wobei er die zuständige Stelle unverzüglich informiert, die befugt ist, solche Entscheidungen zu treffen. In diesem Fall trifft diese zuständige Stelle innerhalb von drei Tagen ab Erhalt der Benachrichtigung eine Entscheidung zur Einführung des Sonderregimes oder zur Aufhebung der eingeführten Maßnahmen1
Strafverfolgungsgesetz der Russischen Föderation vom 08.01.1997 № 1-FZ // BG RF. 1997. № 2. Artikel 198. ↩
Понятие «режим особых условий в исправительных учреждениях» мужского рода.
| Падеж | Единственное число | Множественное число |
|---|---|---|
| Р | режима особых условий в исправительных учреждениях | режимов особых условий в исправительных учреждениях |
| Д | режиму особых условий в исправительных учреждениях | режимам особых условий в исправительных учреждениях |
| В | режим особых условий в исправительных учреждениях | режимы особых условий в исправительных учреждениях |
| Т | режимом особых условий в исправительных учреждениях | режимами особых условий в исправительных учреждениях |
| П | режиме особых условий в исправительных учреждениях | режимах особых условий в исправительных учреждениях |