Nichtsteuerliche Einnahmen der kommunalen Haushalte
Die nichtsteuerlichen Einnahmen der lokalen Haushalte werden gemäß Artikel 41, 42 und 46 dieses Kodex gebildet, insbesondere durch:
Einnahmen aus der Nutzung von Vermögen, das in kommunalem Eigentum steht, mit Ausnahme des Vermögens kommunaler staatlicher und autonomer Einrichtungen sowie des Vermögens kommunaler Einheitsunternehmen, einschließlich kasernenartiger Unternehmen – gemäß dem Normwert von 100 Prozent;
(in der Redaktion des Bundesgesetzes vom 08.05.2010 № 83-FZ)
Einnahmen aus dem Verkauf von Vermögen (außer Aktien und anderen Formen des Kapitalbeteiligungs), das in kommunalem Eigentum steht, mit Ausnahme des Vermögens kommunaler staatlicher und autonomer Einrichtungen sowie des Vermögens kommunaler Einheitsunternehmen, einschließlich kasernenartiger Unternehmen – gemäß dem Normwert von 100 Prozent;
(in der Redaktion des Bundesgesetzes vom 08.05.2010 № 83-FZ)
Einnahmen aus gebührenpflichtigen Dienstleistungen, die von kommunalen kasernenartigen Einrichtungen erbracht werden;
(in der Redaktion des Bundesgesetzes vom 08.05.2010 № 83-FZ)
Die Anteile des Gewinns von städtischen Einheitsunternehmen, die nach Zahlung der Steuern und anderer obligatorischer Zahlungen übrig bleiben, werden in den Größen bestimmt, die gemäß den kommunalen rechtlichen Akten der Vertretungsorgane der Kommunen festgelegt sind.
In die Budgets der kommunalen Bezirke und in die Budgete der städtischen Gebiete unterliegt der Umweltverschmutzungsgebühr ein Normwert von 40 Prozent.
Der dritte Teil ist nicht mehr gültig. - Bundesgesetz vom 27.12.2009 № 374-ФЗ.
In die Budgete der städtischen Gebiete fließen vor der Aufteilung des staatlichen Eigentums an Grundstücken:
Einnahmen aus der Vermietung von Grundstücken, deren staatliches Eigentum nicht aufgeteilt ist und sich innerhalb der Grenzen der städtischen Gebiete befindet, sowie Mittel aus dem Verkauf des Rechts zur Abschluss eines Mietvertrags für diese Grundstücke - gemäß einem Normwert von 80 Prozent;
Einnahmen aus dem Verkauf von Grundstücken, deren staatliches Eigentum nicht aufgeteilt ist und sich innerhalb der Grenzen der städtischen Gebiete befindet, - gemäß einem Normwert von 80 Prozent.
In die Haushalte der kommunalen Bezirke fließen vor der Aufteilung des staatlichen Eigentums an Grundstücken:
Einnahmen aus der Vermietung von Grundstücken, deren staatliches Eigentum nicht aufgeteilt ist und sich innerhalb der Grenzen von Siedlungen befindet, sowie Mittel aus dem Verkauf des Rechts zur Abschluss von Mietverträgen für diese Grundstücke – im Umfang von 50 Prozent;
Einnahmen aus dem Verkauf von Grundstücken, deren staatliches Eigentum nicht aufgeteilt ist und sich innerhalb der Grenzen der interstädtischen Gebiete der kommunalen Bezirke befindet – im Umfang von 100 Prozent;
Einnahmen aus dem Verkauf von Grundstücken, deren staatliches Eigentum nicht aufgeteilt ist und sich innerhalb der Grenzen von Siedlungen befindet – im Umfang von 50 Prozent;
Einnahmen aus der Vermietung von Grundstücken, deren staatliches Eigentum nicht aufgeteilt ist und sich innerhalb der Grenzen der interstädtischen Gebiete der kommunalen Bezirke befindet, sowie Mittel aus dem Verkauf des Rechts zur Abschluss von Mietverträgen für diese Grundstücke – im Umfang von 100 Prozent.
In die Gemeindebudgete fließen vor der Aufteilung der staatlichen Eigentumsrechte an Grundstücken:
Einnahmen aus der Vermietung von Grundstücken, deren staatliche Eigentumsrechte nicht aufgeteilt sind und sich innerhalb der Grenzen der Gemeinden befinden, sowie Mittel aus dem Verkauf des Rechts zur Abschluss von Mietverträgen für diese Grundstücke - im Umfang von 50 Prozent;
Einnahmen aus dem Verkauf von Grundstücken, deren staatliche Eigentumsrechte nicht aufgeteilt sind und sich innerhalb der Grenzen der Gemeinden befinden - im Umfang von 50 Prozent.
In die Budgete der Gemeinden, kommunalen Bezirke und städtischen Gebiete fließt die Gebühr für die Nutzung von Wasserobjekten in Abhängigkeit vom Eigentumsrecht an diesen Wasserobjekten im Umfang von 100 Prozent.
In die Budgete der städtischen Gebiete fließen:
Einnahmen aus dem Verkauf von Grundstücken, die sich innerhalb der Grenzen von Stadtkreisen befinden und in staatlichem Eigentum sind, wobei die Ausübung der Befugnisse der Russischen Föderation zur Verwaltung und Verfügung über diese Grundstücke den staatlichen Behörden der russischen Bundesländer übertragen wurde – gemäß dem Normwert nicht weniger als 50 Prozent, sofern das Recht des entsprechenden russischen Bundeslandes nichts anderes vorsieht;
Einnahmen aus der Vermietung von Grundstücken, die sich innerhalb der Grenzen von Stadtkreisen befinden und in staatlichem Eigentum sind, wobei die Ausübung der Befugnisse der Russischen Föderation zur Verwaltung und Verfügung über diese Grundstücke den staatlichen Behörden der russischen Bundesländer übertragen wurde, sowie Einnahmen aus dem Verkauf von Rechten auf Abschluss von Mietverträgen solcher Grundstücke – gemäß dem Normwert nicht weniger als 50 Prozent, sofern das Recht des entsprechenden russischen Bundeslandes nichts anderes vorsieht;
Einnahmen aus dem Verkauf von Immobilien, die gleichzeitig mit den darunter liegenden Grundstücken verkauft werden, welche sich innerhalb der Grenzen von städtischen Gebieten befinden, gehören der Bundesvermögens und das Recht der Russischen Föderation zur Verwaltung und Verfügung über sie ist auf die staatlichen Organe der Subjekte der Russischen Föderation übertragen – gemäß dem Normativ nicht weniger als 50 Prozent, sofern das Gesetz des entsprechenden Subjekts der Russischen Föderation nichts anderes bestimmt.
(Abschnitt acht eingefügt durch den Bundesgesetz vom 24.07.2008 № 161-FZ)
In die Haushaltspläne der kommunalen Bezirke fließen ein:
Einnahmen aus dem Verkauf von Grundstücken, welche sich auf ländlichen Gebieten befinden, gehören der Bundesvermögens und das Recht der Russischen Föderation zur Verwaltung und Verfügung über sie ist auf die staatlichen Organe der Subjekte der Russischen Föderation übertragen – gemäß dem Normativ nicht weniger als 50 Prozent, sofern das Gesetz des entsprechenden Subjekts der Russischen Föderation nichts anderes bestimmt;
Einnahmen aus der Vermietung von Grundstücken, die sich auf ländlichen Gebieten befinden, gehören dem Bund und das Recht der Russischen Föderation, diese zu verwalten und zu nutzen, ist an die staatlichen Organe der russischen Bundesländer übertragen worden; außerdem gelten Einnahmen aus dem Verkauf von Rechten auf den Abschluss von Mietverträgen für solche Grundstücke nach einem Normwert von mindestens 50 Prozent, es sei denn, das Gesetz des betreffenden russischen Bundeslands legt etwas anderes fest;
Einnahmen aus dem Verkauf von Immobilien zusammen mit den daran angrenzenden Grundstücken auf ländlichen Gebieten, die dem Bund gehören und deren Verwaltung und Nutzung durch staatliche Organe der russischen Bundesländer übertragen ist, gelten nach einem Normwert von mindestens 50 Prozent, es sei denn, das Gesetz des betreffenden russischen Bundeslands legt etwas anderes fest.
(Teil neun eingeführt durch den Bundesgesetz vom 24.07.2008 № 161-FZ)
In die Haushalte der Gemeinden fließen:
Einnahmen aus dem Verkauf von Grundstücken, die innerhalb der Grenzen der Gemeinden liegen, in federaler Eigentümer sind und für deren Management und Verfügungsbefugnisse die Befugnisse der Russischen Föderation an die staatlichen Organe der Subjekte der Russischen Föderation übertragen wurden – im Normativ nicht weniger als 50 Prozent, sofern das Gesetz des betreffenden Subjekts der Russischen Föderation nichts anderes vorsieht;
Einnahmen aus der Vermietung von Grundstücken, die innerhalb der Grenzen der Gemeinden liegen, in federaler Eigentümer sind und für deren Management und Verfügungsbefugnisse die Befugnisse der Russischen Föderation an die staatlichen Organe der Subjekte der Russischen Föderation übertragen wurden sowie Einnahmen aus dem Verkauf von Rechten zur Abschluss von Mietverträgen solcher Grundstücke – im Normativ nicht weniger als 50 Prozent, sofern das Gesetz des betreffenden Subjekts der Russischen Föderation nichts anderes vorsieht;
Einnahmen aus dem Verkauf von Immobilien, die gleichzeitig mit den darunter liegenden Grundstücken veräußert werden, welche sich innerhalb der Grenzen von Siedlungen befinden, in staatlichem Eigentum sind und bei denen das Recht der Russischen Föderation zur Verwaltung und Verfügung über sie an die Organe der staatlichen Gewalt der russischen Bundesländer übertragen wurde – gemäß dem Normativ nicht weniger als 50 Prozent, sofern das Gesetz des entsprechenden russischen Bundeslands nichts anderes bestimmt1
Bundeshaushaltskodex der Russischen Föderation vom 31.07.1998 № 145-FZ // SB RF. 1998. № 31. Artikel 3823. ↩
Понятие «неналоговые доходы местных бюджетов» мужского рода.
| Падеж | Единственное число | Множественное число |
|---|---|---|
| Р | неналогового дохода местных бюджетов | неналоговых доходов местных бюджетов |
| Д | неналоговому доходу местных бюджетов | неналоговым доходам местных бюджетов |
| В | неналоговый доход местных бюджетов | неналоговые доходы местных бюджетов |
| Т | неналоговым доходом местных бюджетов | неналоговыми доходами местных бюджетов |
| П | неналоговом доходе местных бюджетов | неналоговых доходах местных бюджетов |