Steuererträge der Budgets der Russischen Bundesländer
1. In die Budgete der Russischen Föderation unterliegende Subjekte werden steuerliche Einnahmen aus folgenden regionalen Steuern gutgeschrieben:
Steuer auf das Vermögen von Organisationen – im Normativ von 100 Prozent;
Steuer auf den Glücksspielbetrieb – im Normativ von 100 Prozent;
Kraftfahrzeugsteuer – im Normativ von 100 Prozent.
2. In die Budgete der Russischen Föderation unterliegende Subjekte werden steuerliche Einnahmen aus folgenden Bundessteuern und Gebühren, einschließlich solcher, die durch besondere steuerliche Regelungen vorgesehen sind, gutgeschrieben:
Steuer auf den Gewinn von Organisationen nach der Steuersatz, der für die Einzahlung dieser Steuer in die Budgete der Russischen Föderation unterliegenden Subjekte festgelegt ist – im Normativ von 100 Prozent;
Steuer auf den Gewinn von Organisationen bei Erfüllung von Produktteilschaftsvereinbarungen, die vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes „Über Produktteilschaftsvereinbarungen“ abgeschlossen wurden und keine besonderen Steuersätze für die Einzahlung dieser Steuer in den Bundeshaushalt und die Budgete der Russischen Föderation unterliegenden Subjekte vorsehen – im Normativ von 80 Prozent;
Einkommensteuer – im Normativ von 80 Prozent;
(in der Redaktion des Bundesgesetzes vom 30.11.2011 № 361-FZ)
Einkommensteuer, die von ausländischen Staatsangehörigen in Form eines festen Vorauszahlungsbetrags gezahlt wird, bei der Ausübung von Arbeitstätigkeit auf dem Territorium der Russischen Föderation auf Grundlage eines Patents - im Umfang von 100 Prozent;
(Absatz eingeführt durch das Bundesgesetz vom 19.05.2010 № 86-FZ)
Verbrauchssteuer auf Weingeist aus Lebensmittelrohstoffen - im Umfang von 50 Prozent;
Verbrauchssteuer auf spiritöse Produkte - im Umfang von 50 Prozent;
Verbrauchssteuer auf Kraftstoffe, Destillatkraftstoffe, Dieselkraftstoff, Motorenöle für Dieselmotoren und Karburatormotoren (Direkteinspritzungsmotoren) - im Umfang von 100 Prozent;
(in der Redaktion des Bundesgesetzes vom 30.12.2008 № 310-FZ)
Verbrauchssteuer auf alkoholische Produkte - im Umfang von 100 Prozent;
Verbrauchssteuer auf Bier - im Umfang von 100 Prozent;
Absatz verloren gegangen. - Bundesgesetz vom 22.09.2009 № 218-FZ;
Steuer auf die Gewinnung von allgemein verbreiteten nutzbaren Mineralien - im Umfang von 100 Prozent;
des Steuer auf die Gewinnung von Bodenschätzen (ausgenommen Bodenschätze in Form von Kohlenwasserstoffrohstoffen, natürlichen Diamanten und allgemein verbreiteten Bodenschätzen) – nach dem Normwert von 60 Prozent;
des Steuer auf die Gewinnung von Bodenschätzen in Form von natürlichen Diamanten – nach dem Normwert von 100 Prozent;
der regulären Zahlungen für die Gewinnung von Bodenschätzen (Royalty) bei Erfüllung von Produktteilkapitalisierungsvereinbarungen in Form von Kohlenwasserstoffrohstoffen (ausgenommen natürliches Erdgas) – nach dem Normwert von 5 Prozent;
des Gebühren für die Nutzung von Objekten der wasserbiologischen Ressourcen (außer inneren Wasserobjekten) – nach dem Normwert von 80 Prozent;
(in der Redaktion des Bundesgesetzes vom 06.12.2007 № 333-FZ)
des Gebühren für die Nutzung von Objekten der wasserbiologischen Ressourcen (bezüglich innerer Wasserobjekte) – nach dem Normwert von 80 Prozent;
(der Absatz wurde durch das Bundesgesetz vom 06.12.2007 № 333-FZ eingeführt)
des Gebühren für die Nutzung von Objekten des Tierreichtums – nach dem Normwert von 100 Prozent;
der Steuer, die im Zusammenhang mit der Anwendung der vereinfachten Steuersystematik erhoben wird – nach dem Normwert von 100 Prozent;
(in der Redaktion des Bundesgesetzes vom 24.07.2009 № 213-FZ)
des Steuern, die in Form des Patentschaftspreises erhoben wird im Zusammenhang mit der Anwendung der vereinfachten Steuererhebung - nach dem Normativ von 100 Prozent;
(in der Redaktion des Bundesgesetzes vom 24.07.2009 № 213-FZ)
des Mindeststeuern, die im Zusammenhang mit der Anwendung der vereinfachten Steuererhebung erhoben wird - nach dem Normativ von 100 Prozent;
(Absatz eingefügt durch das Bundesgesetz vom 24.07.2009 № 213-FZ)
des einheitlichen landwirtschaftlichen Steuern - nach dem Normativ von 30 Prozent;
der staatlichen Gebühr (die an den Ort der staatlichen Registrierung, Durchführung rechtlich bedeutender Handlungen oder Ausstellung von Dokumenten gutgeschrieben wird) - nach dem Normativ von 100 Prozent:
bei Verfahren, die von den konstitutionellen (staatlichen) Gerichten der entsprechenden Russischen Bundesländer behandelt werden;
für die Ausführung von Notariatsakten durch Notare der staatlichen Notarkanzleien und/oder Beamte der Exekutivorgane, die gemäß den Gesetzen der Russischen Föderation und/oder den Gesetzen der Subjekte der Russischen Föderation zur Ausführung von Notariatsakten berechtigt sind;
für die staatliche Registrierung von interregionalen, regionalen und lokalen gemeinnützigen Organisationen sowie ihrer Zweigstellen und für die staatliche Registrierung von Änderungen ihrer Gründungsunterlagen;
für die staatliche Registrierung der regionalen Zweigstellen politischer Parteien;
für die Registrierung von Massenmedien, deren Produkte hauptsächlich auf dem Territorium eines Subjekts der Russischen Föderation verbreitet werden, sowie für die Ausstellung einer Kopie des Nachweises über solche Registrierung;
für Tätigkeiten der zuständigen Organe im Zusammenhang mit der Lizenzierung der Beschaffung, Verarbeitung und Vermarktung von Altmetall aus nichtferroser Metalle sowie der Lizenzierung der Beschaffung, Verarbeitung und Vermarktung von Altmetall aus ferroser Metalle;
für die Ausstellung von Lizenzien zur Einzelhandelsverkauf alkoholischer Produkte, die von den Exekutivorganen der Russischen Föderation ausgestellt werden;
(Absatz eingefügt durch das Bundesgesetz vom 27.12.2009 № 374-ФЗ)
für Handlungen der Exekutivorgane der russischen Bundesländer, die mit der Lizenzierung von Bildungsaktivitäten verbunden sind, die innerhalb der übertragenen Befugnisse der Russischen Föderation im Bereich Bildung durchgeführt werden;
(Absatz eingefügt durch das Bundesgesetz vom 08.11.2010 № 293-ФЗ)
für Handlungen der Exekutivorgane der russischen Bundesländer, die mit der staatlichen Akkreditierung von Bildungseinrichtungen verbunden sind, die innerhalb der übertragenen Befugnisse der Russischen Föderation im Bereich Bildung durchgeführt werden;
(Absatz eingefügt durch das Bundesgesetz vom 08.11.2010 № 293-ФЗ)
für Handlungen der Exekutivorgane der russischen Bundesländer bezüglich des Aufbringens eines Apostils auf staatlichen Dokumenten über Bildung, akademische Grade und akademische Titel innerhalb der übertragenen Befugnisse der Russischen Föderation im Bereich Bildung;
(Absatz eingefügt durch den Bundesgesetz vom 08.11.2010 № 293-FZ)
für die Ausstellung eines besonderen Genehmigungsbescheids durch eine zuständige staatliche Behörde der Russischen Föderation für den Verkehr von Fahrzeugen, die gefährliche, schwerlastige und/oder großvolumige Güter transportieren.
Die Einziehung der steuerlichen Einnahmen aus der Branntweisteuern auf Alkoholprodukte mit einem Volumenanteil an Ethylalkohol von über 9 bis 25 Prozent inklusive (ausgenommen Wein) und Alkoholprodukte mit einem Volumenanteil an Ethylalkohol von über 25 Prozent (ausgenommen Wein), die auf dem Territorium der Russischen Föderation hergestellt werden, erfolgt nach folgenden Normen:
40 Prozent dieser Einnahmen werden in den Haushalt des Subjekts der Russischen Föderation eingezogen, an dem die Alkoholprodukte hergestellt werden;
(in der Redaktion des Bundesgesetzes vom 24.11.2008 № 205-FZ)
60 Prozent der genannten Einnahmen werden zwischen den Budgets der Russischen Bundesländer nach Normen verteilt, die durch das Gesetz über das Bundesbudget für das nächste finanzielle Jahr und Planungszeitraum verabschiedet werden.
(in der Redaktion des Bundesgesetzes vom 24.11.2008 № 205-FZ)
Die Einziehung der steuerlichen Einnahmen in die Budgets der Russischen Bundesländer aus dem Zahlung von Zöllen auf Kraftstoffe für Otto- und (oder) Dieselmaschinen, Dieselkraftstoff, Motorenöle für Diesel- und (oder) Karburettor-(Injektormotoren) gemäß dem Normwert, der in dieser Vorschrift angegeben ist, erfolgt nach dem Verfahren, das durch das Gesetz über das Bundesbudget für das nächste finanzielle Jahr und Planungszeitraum festgelegt wird.
(Abs. 2 in der Redaktion des Bundesgesetzes vom 08.11.2007 № 257-FZ)
3. In die Budgete der Russischen Föderation – der Städte Moskau und Sankt Petersburg, die von besonderer Bundesbedeutung sind – werden die Steuereinnahmen aus den Bundessteuern und -gebühren sowie Steuern, die unter besonderen steuerlichen Regimen fallenden, gemäß diesem Kodex in die lokalen Budgete und die Budgete der Russischen Föderation einbezahlt1
Bundeshaushaltskodex der Russischen Föderation vom 31.07.1998 № 145-FZ // SB RF. 1998. № 31. St. 3823. ↩
Понятие «налоговые доходы бюджетов субъектов рф» мужского рода.
| Падеж | Единственное число | Множественное число |
|---|---|---|
| Р | налогового дохода бюджетов субъектов РФ | налоговых доходов бюджетов субъектов РФ |
| Д | налоговому доходу бюджетов субъектов РФ | налоговым доходам бюджетов субъектов РФ |
| В | налоговый доход бюджетов субъектов РФ | налоговые доходы бюджетов субъектов РФ |
| Т | налоговым доходом бюджетов субъектов РФ | налоговыми доходами бюджетов субъектов РФ |
| П | налоговом доходе бюджетов субъектов РФ | налоговых доходах бюджетов субъектов РФ |