Bankoperationen
Zu den Bankgeschäften gehören:
1) die Einziehung von Geldmitteln natürlicher und juristischer Personen als Einlagen (auf Anforderung und für einen bestimmten Zeitraum);
2) die Veranlagung der in Absatz 1 dieses Abschnitts genannten eingehenden Mittel im eigenen Namen und auf eigene Rechnung;
3) das Eröffnen und Führen von Bankkonten natürlicher und juristischer Personen;
4) die Durchführung von Geldüberweisungen auf Antrag natürlicher und juristischer Personen, einschließlich Korrespondenzbanken, auf ihre Bankkonten;
(in der Redaktion des Bundesgesetzes vom 27.06.2011 № 162-FZ)
5) die Einziehung von Geldmitteln, Wechseln, Zahlungs- und Rechnungsdokumenten sowie das Kassengeschäft mit natürlichen und juristischen Personen;
6) der Kauf und Verkauf ausländischer Währungen in barer und nichtbarer Form;
7) die Einziehung von Edelmetallen als Einlagen und deren Veranlagung;
8) die Ausstellung von Bankgarantien;
9) die Durchführung von Geldüberweisungen ohne Eröffnung von Bankkonten, einschließlich elektronischer Geldmittel (mit Ausnahme der Postüberweisungen)1
Bundesgesetz vom 02.12.1990 № 395-1 „über Banken und bankierte Tätigkeit“. ↩
Понятие «банковские операции» женского рода.
| Падеж | Единственное число | Множественное число |
|---|---|---|
| Р | банковской операции | банковских операций |
| Д | банковской операции | банковским операциям |
| В | банковскую операцию | банковские операции |
| Т | банковской операцией | банковскими операциями |
| П | банковской операции | банковских операциях |