Enzyklopädie

Bankoperationen


Zu den Bankgeschäften gehören:

1) die Einziehung von Geldmitteln natürlicher und juristischer Personen als Einlagen (auf Anforderung und für einen bestimmten Zeitraum);

2) die Veranlagung der in Absatz 1 dieses Abschnitts genannten eingehenden Mittel im eigenen Namen und auf eigene Rechnung;

3) das Eröffnen und Führen von Bankkonten natürlicher und juristischer Personen;

4) die Durchführung von Geldüberweisungen auf Antrag natürlicher und juristischer Personen, einschließlich Korrespondenzbanken, auf ihre Bankkonten;

(in der Redaktion des Bundesgesetzes vom 27.06.2011 № 162-FZ)

5) die Einziehung von Geldmitteln, Wechseln, Zahlungs- und Rechnungsdokumenten sowie das Kassengeschäft mit natürlichen und juristischen Personen;

6) der Kauf und Verkauf ausländischer Währungen in barer und nichtbarer Form;

7) die Einziehung von Edelmetallen als Einlagen und deren Veranlagung;

8) die Ausstellung von Bankgarantien;

9) die Durchführung von Geldüberweisungen ohne Eröffnung von Bankkonten, einschließlich elektronischer Geldmittel (mit Ausnahme der Postüberweisungen)1

  1. Bundesgesetz vom 02.12.1990 № 395-1 „über Banken und bankierte Tätigkeit“. ↩

Морфология

Род

Понятие «банковские операции» женского рода.

Склонение и число

Падеж Единственное число Множественное число
Р банковской операции банковских операций
Д банковской операции банковским операциям
В банковскую операцию банковские операции
Т банковской операцией банковскими операциями
П банковской операции банковских операциях
Gesetze mit Kommentaren

Gesetzbücher und Bundesgesetze