Terrorakt
3) terroristischer Akt – das Verüben von Sprengungen, Brandstiftung oder anderer Handlungen, die die Bevölkerung erschrecken und eine Gefahr für das Leben von Menschen, erheblichen Sachschaden oder andere schwerwiegende Folgen verursachen, mit dem Ziel, die Entscheidungsfindung durch staatliche Organe oder internationale Organisationen zu beeinflussen sowie die Drohung mit der Verübung solcher Handlungen zum gleichen Zweck;1
2006. № 11. Artikel 1146.
Bundesgesetz vom 06.03.2006 Nr. 35-FZ „Zur Bekämpfung des Terrorismus“ // SB RF. ↩