Autobahn
14. Zu den Autobahnen zählen Straßen, die nicht zur Versorgung der angrenzenden Gebiete bestimmt sind und:
1) auf deren gesamter Länge mehrere Fahrstreifen sowie eine mittlere Trennungsinsel besitzen, die nicht für den Verkehr zugelassen ist;
2) weder auf gleicher Höhe andere Straßen noch Schienenwege, Tramways, Rad- und Fußgängerwege kreuzen;
3) nur über Kreuzungen unterschiedlicher Höhen mit anderen Straßen zugänglich sind, die nicht häufiger als alle fünf Kilometer vorgesehen sind;
4) auf deren Fahrstreifen oder Fahrstreifenseiten das Halten und Parken von Fahrzeugen verboten ist;
5) über spezielle Ruhe- und Parkplätze für Fahrzeuge verfügen.
15. Straßen, die als Autobahnen gelten, müssen als solche besonders gekennzeichnet werden12
Bundesgesetz vom 08.11.2007 № 257-FZ (Redaktion vom 28.11.2011) „über Straßen und Straßenverkehr in der Russischen Föderation sowie über die Einführung von Änderungen in bestimmte Gesetze der Russischen Föderation“ „Autobahn“ – Straße, gekennzeichnet durch das Verkehrszeichen 5.1 und mit für jede Fahrtrichtung separaten Fahrbahnen, die durch eine Trennungsstreife (bei deren fehlender Ausführung durch ein Straßen- Schutzgitter) voneinander getrennt sind, ohne Kreuzungen auf gleicher Höhe mit anderen Straßen, Schienenwegen oder Tramways, Fuß- oder Fahrradwegen ↩
Beschluss des Rates der Russischen Föderation vom 23.10.1993 № 1090 „Über die Verkehrsregeln“ // SAAP RF. 1993. № 47. Artikel 4531. ↩