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Factoring-Vertrag


2. - Für die Zwecke dieser Konvention ist unter „Factoringvertrag“ ein Vertrag zu verstehen, der zwischen einer Partei (Verkäufer) und einer anderen Partei (Finanzagent) geschlossen wird, gemäß dem
(a) der Verkäufer verpflichtet ist oder berechtigt ist, dem Finanzagent Geldforderungen abzutreten, die aus Verträgen über den Kauf von Waren entstehen, die zwischen dem Verkäufer und seinen Käufen (Schuldner) geschlossen werden, mit Ausnahme der Verträge, die sich auf Waren beziehen, die hauptsächlich zum persönlichen, familiären oder häuslichen Gebrauch erworben werden;
(b) der Finanzagent mindestens zwei der folgenden Funktionen ausübt:
- Finanzierung des Verkäufers, einschließlich Kredit und Vorauszahlung;
- Führen des Buchhaltungs (Buchführung) für fällige Beträge;
- Geltendmachung von Geldansprüchen zur Zahlung;
- Schutz vor der Zahlungsunfähigkeit der Schuldner;
(c) Die Schuldner müssen über die erfolgte Übertragung des Anspruchs informiert werden.

Quelle: UNIDROIT-Konvention über den internationalen Factoring

Морфология

Род

Понятие «факторинговый контракт» мужского рода.

Склонение и число

Падеж Единственное число Множественное число
Р факторингового контракта факторинговых контрактов
Д факторинговому контракту факторинговым контрактам
В факторинговый контракт факторинговые контракты
Т факторинговым контрактом факторинговыми контрактами
П факторинговом контракте факторинговых контрактах
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