Sklavenhandel
c) Unter „Sklavereihandel“ werden und sind in ihn einbezogen alle Handlungen, die mit der Eroberung, dem Erwerb einer Person oder ihrer Verfügung zum Zweck ihrer Versklavung verbunden sind; alle Handlungen, die mit dem Erwerb eines Sklaven zum Zweck seiner Verkaufs oder Vertauschung verbunden sind; alle Handlungen des Verkaufs oder Vertauschs einer Person, die zu diesem Zweck erworben wurde, sowie allgemein jede Handlung des Handels oder der Transporte von Sklaven mit welchen Transportmitteln auch immer.
Quelle: Zusätzliche Konvention zur Aufhebung der Sklaverei, des Sklavereihandels und der Institutionen und Bräuche, die der Sklaverei ähnlich sind