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Teilnehmer eines offenen Wettbewerbs


Teilnehmer des offenen Wettbewerbs – die genannten Bürger stellen einen Antrag zur Teilnahme am offenen Wettbewerb ein und gelten als ein einziger Teilnehmer des offenen Wettbewerbs (verloren gegangen am 01.01.2019)1.

Teilnehmer des offenen Wettbewerbs – zur Teilnahme am offenen Wettbewerb kann jede Person berechtigt sein2.

  1. Bundesgesetz vom 05.04.2013 № 44-FZ „Über das Vertragsystem im Bereich der Beschaffung von Waren, Dienstleistungen und Arbeiten zur Erfüllung staatlicher und kommunaler Bedürfnisse“, in der Fassung vom 05.04.2013, § 51, Abs. 8, verloren gegangen am 01.01.2019 // SB RF. 2013. № 14. St. 1652. ↩

  2. Bundesgesetz vom 25.12.2008 № 284-FZ, „Über die Übertragung von Rechten an einheitlichen Technologien“ vom 25.12.2008, in der Fassung vom 25.12.2008, § 5, Abs. 7 // SB RF. 2008. № 52. St. 6239. ↩