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Maßnahmen der Wirkung (Gegenmaßnahmen)


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Maßnahmen (Gegenmaßnahmen) können gegenüber den Vereinigten Staaten von Amerika und anderen fremden Staaten angewendet werden, die unfreundliche Handlungen gegenüber der Russischen Föderation, ihren Bürgern oder russischen juristischen Personen (im Folgenden - unfreundliche fremde Staaten) begehen sowie gegenüber Organisationen, die unter der Jurisdiktion von unfreundlichen fremden Staaten stehen, direkt oder indirekt von unfreundlichen fremden Staaten kontrolliert sind oder mit diesen verbunden sind, sowie gegenüber Beamten und Bürgern unfreundlicher fremder Staaten, sofern diese Organisationen, Beamten und Bürger an der Begehung von unfreundlichen Handlungen gegenüber der Russischen Föderation beteiligt sind1.

  1. Bundesgesetz vom 04.06.2018 Nr. 127-FZ „über Maßnahmen zur Gegensteuerung (Widerstand) gegen unfreundliche Handlungen der Vereinigten Staaten von Amerika und anderer fremder Staaten“. 2018, Redaktion vom 2018-06-04, Art. 1, Abs. 2. ↩

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