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Funkspruch


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Rundfunkübertragung – die Verbreitung eines Werkes zum allgemeinen Informationsbedürfnis über Rundfunk oder Fernsehen, ausgenommen die Übertragung über Kabel1.

Rundfunkübertragung – die Verbreitung einer Aufführung zum allgemeinen Informationsbedürfnis durch ihre Übertragung über Rundfunk oder Fernsehen (einschließlich der Wiederholung), ausgenommen die Übertragung über Kabel. Dabei ist unter „Verbreitung“ jede Handlung zu verstehen, durch die eine Aufführung für das hörerische und/oder sichterische Wahrnehmen zugänglich gemacht wird, unabhängig davon, ob sie tatsächlich von der Öffentlichkeit wahrgenommen wird2.

Rundfunkübertragung – Rundfunkübertragung, also die Verbreitung einer Schallplatte zum allgemeinen Informationsbedürfnis durch ihre Übertragung über Rundfunk oder Fernsehen (einschließlich der Wiederholung), ausgenommen die Übertragung über Kabel3.

  1. Bürgerliches Gesetzbuch der Russischen Föderation. Vierte Teil, vom 18.12.2006, in der Redaktion vom 27.06.2019, § 1270, Abs. 7 // SB RF. 2006. № 52. St. 5496. ↩

  2. Bürgerliches Gesetzbuch der Russischen Föderation. Vierte Teil, vom 18.12.2006, in der Redaktion vom 27.06.2019, § 1317, Abs. 1 // SB RF. 2006. № 52. St. 5496. ↩

  3. Bürgerliches Gesetzbuch der Russischen Föderation. Vierte Teil, vom 18.12.2006, in der Redaktion vom 27.06.2019, § 1324, Abs. 2 // SB RF. 2006. № 52. St. 5496. ↩

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