Organisation, die Vermittlungsleistungen bei der Durchführung von Kauf- und Verkaufsverträgen über Immobilien erbringt
Die Organisation, die Vermittlungsleistungen bei der Durchführung von Kauf- und Verkaufsverträgen immobiler Güter erbringt – im Hinblick auf die Vorgänge, die in Unterabsatz 2 Absatz 1, den Absätzen 1.1, 1.2, 1.9, 2 dieses Artikels und Absatz 1 Artikel 7.5 dieses Bundesgesetzes genannt sind1.
Bundesgesetz vom 07.08.2001 № 115-ФЗ „Zur Bekämpfung der Legalisierung (Vermögenswäsche) von Einnahmen, die durch kriminelle Handlungen erlangt wurden, und zur Verhinderung der Finanzierung von Terrorismus“, in der Redaktion vom 2022-09-01, Artikel 6, Unterabsatz 11.1 // SB RF. 2001. № 33. Seite 3418. ↩