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Treuhänder (Verwalter) einer ausländischen Struktur ohne Bildung einer juristischen Person


Der Treuhänder (Verwalter) einer ausländischen Struktur ohne juristische Personengestalt ist eine natürliche oder juristische Person, die gemäß dem Recht des ausländischen Staates (Territoriums), auf Grundlage eines Vertrags oder des persönlichen Gesetzes der ausländischen Struktur ohne juristische Personengestalt berechtigt ist, Tätigkeiten zur Verwaltung von Geldmitteln oder anderem Vermögen durchzuführen, die darauf abzielen, Erträge (Gewinne) im Interesse der Mitglieder (Anteilseigner, Treuhandgeber oder anderer Personen) oder anderer Nutznießer dieser ausländischen Struktur ohne juristische Personengestalt zu erzielen1.

  1. Bundesgesetz vom 07.08.2001 Nr. 115-FZ „Zur Bekämpfung der Legalisierung (Vermögenswäsche) von Einnahmen, die durch Straftaten erlangt wurden, und zur Verhinderung der Finanzierung von Terrorismus“, in der Fassung vom 01.09.2026, § 3 // SB RF. 2001. Nr. 33. S. 3418. ↩

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