Erfüllung in Höhe und Zeit
Erfüllung im ordnungsgemäßen Umfang – die Auszahlung der Versicherungsleistung oder die Übergabe des reparierten Fahrzeugs in der von diesem Bundesgesetz vorgeschriebenen Art und Frist sowie die Erfüllung eines rechtskräftigen Entscheids des Verbraucherschutzbeauftragten für Finanzdienstleistungen gemäß dem Bundesgesetz über den Verbraucherschutzbeauftragten für Finanzdienstleistungen in der von diesem Entscheid vorgeschriebenen Art und Frist1.
Bundesgesetz vom 25.04.2002 Nr. 40-FZ „Über die obligatorische Versicherung der zivilen Haftpflicht von Fahrzeugbesitzern“, in der Fassung vom 01.06.2019, § 16.1, Abs. 2 // SB RF. 2002. Nr. 18. S. 1720. ↩